Arbeitsgruppe Prof. Foth

In der Bundesrepublik Deutschland sind die wichtigsten Vorschriften für den Schutz vor Laserstrahlung durch die Verordnung zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdung durch künstliche optische Strahlung (OStrV), durch die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS), durch die Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (DGUV Vorschrift 11, früher BGV B2) und durch die Norm DIN EN 60825 bzw. IEC 825 (deutsche Ausfertigung: DIN VDE 0837) geregelt.

Von den vielen Vorschriften sei hier kurz auf zwei hingewiesen:

a) Der Unternehmer hat den Betrieb von Lasereinrichtungen der KLassen 3B und 4 der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde vor der ersten Inbetriebnahme anzuzeigen (BGV B2, §5, Abs.1)
Hinweis: Fast alle medizinischen Lasersysteme sind der Laserklasse 4 zugeordnet.

b) Der Unternehmer hat für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 3B und 4 Sachkundige als Laserschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen (BGV B2, §6, Abs.1)
 

Die an der Technischen Universität in Kaiserslautern durchgeführten Laserschutzkurse erfüllen die Anforderungen an anerkannte Kurse nach Anhang 3 der BGV B2. Den Teilnehmern wird am Ende des Kurses bescheinigt, daß sie die Sachkunde für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Laserschutzbeauftragten erworben haben.

Bei der Akademie für Ärztliche Fortbildung Rheinland-Pfalz sind 13 Ausbildungspunkte beantragt.

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